Wer erhält im Falle meines Todes eine Rente? Wer erhält ein Todesfallkapital? Was muss ich vorkehren, damit meine Nächsten Hinterlassenenleistungen erhalten? Für alle, die ihre Liebsten optimal absichern wollen, die wichtigsten Punkte, die es für den Todesfall zu beachten gilt.
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Wer erhält im Falle meines Todes eine Rente? Wer erhält ein Todesfallkapital? Was muss ich vorkehren, damit meine Nächsten Hinterlassenenleistungen erhalten? Für alle, die ihre Liebsten optimal absichern wollen, die wichtigsten Punkte, die es für den Todesfall zu beachten gilt.
Wenn du stirbst, erhalten deine Hinterlassenen Ehepartner-, Lebenspartner- und Waisenrenten. Stirbst du als aktiver Versicherter, so erhalten deine Hinterlassenen zusätzlich ein Todesfallkapital. Sowohl für die Rente als auch für das Kapital müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
Erhält mein Ehepartner eine Rente, wenn ich sterbe?
Wenn du stirbst, dann erhält dein Ehepartner grundsätzlich eine lebenslange Ehepartnerrente. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Dein Ehepartner muss mindestens 40 Jahre alt und mindestens fünf Jahre mit dir verheiratet sein oder ununterbrochen im gleichen Haushalt (mit gleichem amtlichen Wohnsitz) und gegenseitigem Unterstützungsvertrag zusammengelebt haben.
Dein Ehepartner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen.
Dein Ehepartner muss eine ganze IV-Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beziehen
Erfüllt dein Ehepartner keine dieser Voraussetzungen, wird dein Ehepartner bei deinem Tod lediglich eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten erhalten.
Wie hoch ist die Rente für meinen Ehepartner?
Wenn du als noch Erwerbstätiger stirbst, beträgt die Höhe der lebenslangen Rente für deinen Ehegatten 35% des versicherten Lohns. Bei Alters- und Invalidenrentnern beträgt diese Rente 60% der laufenden Alters- oder Invalidenrente. Beim Tod vor Alter 65 kann diese Rente allerdings gekürzt werden, wenn die Summe sämtlicher Hinterlassenenrenten zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (z.B. AHV- und UVG-Renten) 90% des letzten Jahreslohns übersteigen. Ausserdem wird die Rente gekürzt, wenn dein Ehepartner mehr als 15 Jahre jünger ist als du. Allfällig laufende Überbrückungsrenten erlöschen im Todesfall. Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf eine Ehegattenrente.
Beispiel: Du arbeitest im Swisscom Konzern und erhältst einen Jahreslohn von CHF 60'000. Im Todesfall erhält dein Ehegatte oder dein eingetragener Partner eine lebenslange Hinterlassenenrenten von CHF 21'000 (CHF 60'000 × 35%) pro Jahr oder CHF 1'750 pro Monat. Wenn du eine Altersrente von CHF 32'040 pro Jahr oder CHF 2'670 pro Monat erhältst, dann würde die monatliche Rente für deinen Ehegatten oder deinen eingetragenen Partner CHF 1'602 (CHF 2'670 × 60%) betragen.
Die Höhe deiner Hinterlassenenleistungen findest du in deinem Vorsorgeausweis auf comPlan Online.
Erhält mein eingetragener Partner eine Rente, wenn ich sterbe?
Eingetragene Partner sind dem Ehegatten rechtlich gleichgestellt. Eingetragene Partner erhalten bei comPlan dieselben Leistungen wie Ehegatten und müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen.
Erhält mein Lebenspartner eine Rente, wenn ich sterbe?
Du kannst deinen Lebenspartner mit einer Hinterlassenenrente begünstigen. Wichtig: Du musst zwingend vor deiner Pensionierung und vor deinem Tod unseren Unterstützungsvertrag für deinen Lebenspartner bei uns eingereicht haben. Die Lebenspartnerschaft muss vor deiner Pensionierung begründet worden sein. Ausserdem müsst ihr beide zum Zeitpunkt des Todes unverheiratet sein und dein Partner darf keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente von einer anderen Pensionskasse beziehen.
Ferner muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Dein Lebenspartner muss das 40. Altersjahr vollendet und im Zeitpunkt deines Todes seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit dir im gleichen Haushalt (mit gleichem amtlichen Wohnsitz) zusammengelebt haben.
Dein Lebenspartner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen.
Die Anspruchsberechtigung deines Lebenspartners auf Hinterlassenenleistungen prüfen wir erst bei deinem Tod.
Wie hoch ist die Rente für meinen Lebenspartner?
Wenn du als noch Erwerbstätiger stirbst, beträgt die Höhe der lebenslangen Rente für deinen Lebenspartner 35% des versicherten Lohns. Bei Alters- und Invalidenrentnern beträgt diese Rente 60% der laufenden Alters- oder Invalidenrente. Diese Rente kann allerdings gekürzt werden, wenn die Summe sämtlicher Hinterlassenenrenten zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des letzten Jahreslohns vor deinem Tod übersteigt. Ausserdem wird die Rente gekürzt, wenn dein Lebenspartner mehr als 15 Jahre jünger ist als du. Allfällig laufende Überbrückungsrenten erlöschen im Todesfall.
Beispiel: Du arbeitest im Swisscom Konzern und erhältst einen Jahreslohn von CHF 60'000. Im Todesfall erhält dein Lebenspartner eine lebenslange Hinterlassenenrente von CHF 21'000 (CHF 60'000 × 35%) pro Jahr oder CHF 1'750 pro Monat. Wenn du eine Altersrente von CHF 32'040 pro Jahr oder CHF 2'670 pro Monat erhältst, dann würde die monatliche Rente für deinen Lebenspartner CHF 1'602 (CHF 2'670 × 60%) betragen.
Die voraussichtliche Höhe deiner Hinterlassenenleistungen findest du in deinem Vorsorgeausweis auf comPlan Online.
Erhalten meine Kinder eine Rente, wenn ich sterbe?
Deine Kinder erhalten im Zeitpunkt deines Todes grundsätzlich eine Waisenrente. Dazu muss aber eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Kind ist noch nicht 18 Jahre alt
Das Kind ist in Ausbildung und noch nicht 25 Jahre alt
Das Kind ist zu mindestens 70% invalid und noch nicht 25 Jahre alt
Die Höhe der Waisenrente beträgt 10% deines versicherten Lohns bzw. 20% deiner Alters- oder Invalidenrente. Vollwaisen erhalten das Doppelte.
Beispiel: Du arbeitest im Swisscom Konzern und erhältst im Zeitpunkt deines Todes einen Jahreslohn von CHF 60'000. Im Todesfall würde damit jedes rentenberechtigte Kind eine Waisenrente von CHF 6'000 pro Jahr oder CHF 500 pro Monat erhalten. Falls sie Vollwaisen werden, würde die Waisenrente CHF 1'000 pro Monat betragen. Wenn du eine Altersrente von CHF 32'040 pro Jahr oder CHF 2'670 pro Monat erhältst, dann würde die monatliche Rente für Halbwaisen CHF 534 (CHF 2'670 × 20%) und für Vollwaisen CHF 1'068 (2 × CHF 534) betragen.
Die voraussichtliche Höhe deiner Hinterlassenenleistungen findest du in deinem Vorsorgeausweis auf comPlan Online.
Wer erhält ein Todesfallkapital, wenn ich verheiratet bin, und wie hoch ist es?
Ein Todesfallkapital wird nur fällig, wenn du bei comPlan aktiv versichert bist. Wenn du bereits Rentner bist, erhält dein Ehepartner bei deinem Tod kein Todesfallkapital.
Bist du aktiv bei comPlan versichert und verheiratet, erhält grundsätzlich dein Ehepartner das Todesfallkapital. Dazu muss aber (analog der Ehegattenrente) eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Dein Ehepartner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder sorgen.
Dein Ehepartner muss mindestens 40 Jahre alt und mindestens fünf Jahre mit dir verheiratet sein oder ununterbrochen im gleichen Haushalt (mit gleichem amtlichen Wohnsitz- und gegenseitigem Unterstützungsvertrag) zusammengelebt haben.
Dein Ehepartner muss eine ganze IV-Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beziehen.
Erfüllt dein Ehepartner diese Bedingungen nicht, wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten ausbezahlt. Falls du deinen Partner in erheblichem Masse unterstützt, kannst du ihn mit der «Begünstigtenerklärung für in erheblichem Masse unterstütze Personen» mit einem zusätzlichen Todesfallkapital begünstigen. Dieses Dokument muss uns zu Lebzeiten eingereicht werden. Das Todesfallkapital an den Ehepartner umfasst dann 100% des letzten versicherten Lohns zuzüglich die zusätzlichen Sparbeiträge für die Sparvarianten Plus und Extra, die bei comPlan getätigten Einkäufe sowie Auskäufe vorzeitige Pensionierung abzüglich die bei comPlan getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtlichen Auszahlungen.
Beispiel: Dein versicherter Lohn ist CHF 60'000, deine zusätzlichen Sparbeiträge für die Sparvarianten Plus und Extra betragen CHF 20'000 und deine Einkäufe seit deinem Eintritt bei comPlan betragen zusammen CHF 30'000. Dein Ehepartner erhält bei deinem Tod von uns folgendes Todesfallkapital:
Wenn er oder sie die Voraussetzungen für die Ehegattenrente erfüllt: Todesfallkapital CHF 110'000 (CHF 60'000 + CHF 20'000 + CHF 30'000). Wenn er die Bedingungen für eine Ehegattenrente nicht erfüllt und du ihn nicht in erheblichem Masse unterstützt hast: Abfindung von drei Jahresrenten CHF 63'000 (CHF 60'000 x 35% x 3).
Wenn er die Bedingungen für eine Ehegattenrente nicht erfüllt und du ihn in erheblichem Masse unterstützt hast (inkl. Einreichung Begünstigtenerklärung): Abfindung von drei Jahresrenten CHF 63'000 (CHF 60'000 x 35% x 3) + Todesfallkapital CHF 110'000 (CHF 60'000 + CHF 20'000 + CHF 30'000).
Die voraussichtliche Höhe deiner Hinterlassenenleistungen findest du in deinem Vorsorgeausweis auf comPlan Online.
Wer erhält ein Todesfallkapital, wenn ich in einer eingetragenen Partnerschaft lebe?
Eingetragene Partner sind dem Ehegatten rechtlich gleichgestellt. Eingetragene Partner erhalten bei comPlan dieselben Leistungen wie Ehegatten und müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen.
Wer erhält mein Todesfallkapital, wenn ich nicht verheiratet bin?
Ein Todesfallkapital wird nur fällig, wenn du bei comPlan aktiv versichert bist. Wenn du bereits Rentner bist, gibt es kein Todesfallkapital.
Bist du aktiv bei comPlan versichert und ledig, verwitwet oder geschieden, können verschiedene Personen dein Todesfallkapital erhalten. An erster Stelle stehen dabei dein Lebenspartner oder Personen, die du in erheblichem Masse unterstützt. Wichtig: Damit dein Lebenspartner das Todesfallkapital erhält, musst du zwingend vor deiner Pensionierung und vor deinem Tod unseren Unterstützungsvertrag für deinen Lebenspartner bei comPlan eingereicht haben. Die Lebenspartnerschaft muss vor deiner Pensionierung begründet worden sein. Ausserdem müsst ihr beide zum Zeitpunkt des Todes unverheiratet sein und dein Partner darf keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente von einer anderen Pensionskasse beziehen.
Ferner muss (analog der Lebenspartnerrente) eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Dein Lebenspartner muss das 40. Altersjahr vollendet und im Zeitpunkt deines Todes seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit dir im gleichen Haushalt (mit gleichem amtlichen Wohnsitz) zusammengelebt haben.
Dein Lebenspartner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen.
Alternativ oder ergänzend kannst du Personen für das Todesfallkapital begünstigen, die du in erheblichem Masse unterstützt. Dazu musst du vor deinem Tod unsere «Begünstigtenerklärung für in erheblichem Masse unterstütze Personen» ausfüllen. Im Todesfall muss die Unterstützung in erheblichem Masse belegt werden können.
Wenn du keinen begünstigten Lebenspartner hast und keine begünstigten Personen, die du in erheblichem Masse unterstützt, dann geht dein Todesfallkapital gemäss Reglement an alle deine Kinder zu gleichen Teilen, bei deren Fehlen an deine Eltern zu gleichen Teilen und bei deren Fehlen an deine Geschwister zu gleichen Teilen. Wenn du deine Kinder, Eltern oder Geschwister nicht in der vorgesehenen Reihenfolge oder nicht zu gleichen Teilen mit dem Todesfallkapital begünstigen möchtest, dann kannst du dies mittels unserem Formular «Änderung der Begünstigtenordnung im Todesfall» tun.
Die Anspruchsberechtigung auf das Todesfallkapital prüfen wir erst bei deinem Tod.
Wie hoch ist das Todesfallkapital, wenn ich nicht verheiratet bin?
Das Todesfallkapital für Lebenspartner und in erheblichem Masse unterstützte Personen umfasst 100% des letzten versicherten Lohns zuzüglich die zusätzlichen Sparbeiträge für die Sparvarianten Plus und Extra, die bei comPlan getätigten Einkäufe sowie Auskäufe vorzeitige Pensionierung abzüglich die bei comPlan getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtlichen Auszahlungen und kann zwischen mehreren Personen, die in erheblichen Masse unterstützt wurden, aufgeteilt werden.
Wenn du waisenrentenberechtigte Kinder hast, beträgt die Höhe des Todesfallkapitals 100% des letzten versicherten Lohns zuzüglich die zusätzlichen Sparbeiträge für die Sparvarianten Plus und Extra, die bei comPlan getätigten Einkäufe sowie Auskäufe vorzeitige Pensionierung abzüglich die bei comPlan getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtlichen Auszahlungen getätigten Einkäufe bei comPlan. Wenn du keine rentenberechtigten Kinder hast, erhalten deine übrigen Kinder, deine Eltern oder deine Geschwister gesamthaft lediglich die zusätzlichen Sparbeiträge für die Sparvarianten Plus und Extra, die bei comPlan getätigten Einkäufe sowie Auskäufe vorzeitige Pensionierung abzüglich die bei comPlan getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtlichen Auszahlungen.
Beispiel: Dein versicherter Lohn ist CHF 60'000, deine zusätzlichen Sparbeiträge für die Sparvarianten Plus und Extra betragen CHF 20'000 und deine Einkäufe seit deinem Eintritt bei comPlan betragen zusammen CHF 30'000. Dein Lebenspartner, Personen, die du in erheblichem Masse unterstützt hast, und Kinder, sofern eines davon waisenrentenberechtigt ist, erhalten gesamthaft bei deinem Tod ein Todesfallkapital von CHF 110'000 (CHF 60'000 + CHF 20'000 + CHF 30'000). Deine Kinder, sofern keines davon waisenrentenberechtigt ist, deine Eltern und Geschwister erhalten gesamthaft bei deinem Tod ein Todesfallkapital von CHF 50'000 (CHF 20'000 + CHF 30'000).
Die voraussichtliche Höhe deiner Hinterlassenenleistungen findest du in deinem Vorsorgeausweis auf comPlan Online.
Wer muss den Todesfall eines Versicherten melden?
Die Angehörigen müssen den Tod eines Versicherten direkt comPlan melden. Dies ermöglicht es uns, allfällige Hinterlassenenleistungen vorzubereiten und diese rechtzeitig auszuzahlen. Wird der Tod eines Rentners verspätet gemeldet, müssen zu viel bezahlte Renten zurückbezahlt werden.
Checkliste Todesfall
Die wichtigsten Hinweise, um deine Liebsten abzusichern.
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Prüfe die Standard Begünstigtenordnung für die Hinterlassenenrenten und das Todesfallkapital.
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Lebst du im Konkubinat oder hast du mit deinem Lebenspartner gemeinsame Kinder, reiche den Unterstützungsvertrag für deinen Lebenspartner ein.
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Wenn du Personen im erheblichen Masse unterstützt, reiche die Begünstigtenerklärung zugunsten dieser Personen ein.
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Falls du Kinder, Eltern und Geschwister nicht in der vorgesehenen Reihenfolge mit dem Todeskapital begünstigen möchtest, reiche die Änderung der Begünstigtenordnung ein.
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Falls du das Todesfallkapital nicht im vorgesehenen Masse zwischen den Anspruchsberechtigten aufteilen möchtest, reiche die Änderung der Begünstigtenordnung ein.
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Sorge dafür, dass deine Nächsten informiert sind, dass sie im Falle deines Ablebens sofort mit comPlan Kontakt aufnehmen sollen.