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comPlan
Aktualisiert am

Was ist wichtig beim Austritt aus comPlan?

Was muss ich beim Austritt aus comPlan beachten? Was passiert mit meiner Freizügigkeitsleistung? Kann ich mein Vorsorgekapital auch bar beziehen? Was passiert, wenn ich auswandere? Was passiert, wenn ich mich selbständig mache? Für alle, die einen bei comPlan angeschlossenen Arbeitgeber verlassen, die wichtigsten Punkte, die es beim Austritt zu beachten gilt.

Film zum Thema Austritt

Du verlässt deinen bei comPlan angeschlossenen Arbeitgeber? Das Gesetz verlangt in dieser Situation, dass deine Versicherung bei uns beendet wird. Das Alterssparen hört im Zeitpunkt deines Austritts auf. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt dein Versicherungsschutz durch comPlan bis zum Übertritt in eine andere Pensionskasse bestehen, längstens jedoch während eines Monats ab dem Ende deiner Mitgliedschaft. Dein bei uns angespartes Altersguthaben darf von Gesetzes wegen den Kreislauf der beruflichen Vorsorge (2. Säule) bis zur Pensionierung nicht verlassen. Wir müssen es auf eine andere Vorsorgeeinrichtung oder eine Freizügigkeitsstiftung überweisen. Nur in ausgewählten Ausnahmefällen erlaubt das Gesetz, dass das Vorsorgekapital vorzeitig ausbezahlt werden kann.

Hinweis 1
Informiere uns bei einem Austritt möglichst früh, auf welches Konto oder welche Police wir deine Austrittsleistung überweisen sollen.

Was passiert mit meiner Freizügigkeitsleistung?

Deine gesamte Austrittsleistung wird von Gesetzes wegen grundsätzlich auf die Vorsorgeeinrichtung deines neuen Arbeitgebers übertragen. Falls du kein unmittelbar anschliessendes Arbeitsverhältnis antrittst oder die Erwerbstätigkeit aufgibst, musst du ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank eröffnen oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft abschliessen.

Du bist dafür verantwortlich, dass wir über die Kontaktdetails und die Kontobeziehungen der neuen Pensionskasse bzw. der Freizügigkeitsstiftung informiert werden. Damit deine Vorsorge lückenlos weitergeführt werden kann, empfiehlt es sich, dass du uns möglichst frühzeitig darüber informierst. Alle diese Bestimmungen gelten übrigens auch dann, wenn du nach Liechtenstein umziehst. Falls du das 58. Altersjahr bereits erreicht hast, kannst du bei uns eine Altersleistung (lebenslängliche Altersrente oder Kapitalauszahlung) beziehen. Falls du weiterhin erwerbstätig oder auf Stellensuche bist, kannst du aber bei einem Austritt nach dem 58. Altersjahr auch eine Austrittsleistung geltend machen. Diese überweisen wir an die Vorsorgeeinrichtung deines neuen Arbeitgebers oder eine Freizügigkeitseinrichtung.

Kann ich mein Vorsorgekapital auch bar beziehen?

Du kannst deine Vorsorgekapitalien in gesetzlich vorgegebenen Ausnahmesituationen bar auszahlen lassen. Dies ist möglich, wenn du die Schweiz definitiv verlässt, erstmals eine selbständige Tätigkeit im Hauptberuf aufnimmst oder dein Vorsorgekapital sehr geringfügig ist. Bei deinem Austritt erhältst du das Formular für die Angabe der Überweisungsadresse automatisch zugestellt. Dieses muss dein Ehepartner bzw. dein eingetragener Partner amtlich beglaubigt mitunterschreiben. Ohne diese Bestätigung sowie die auf dem Formular aufgeführten einzureichenden Unterlagen dürfen wir das Vorsorgekapital nicht auszahlen.

Was passiert, wenn ich die Schweiz definitiv verlasse?

Wenn du die Schweiz definitiv verlässt, musst du uns zusätzlich eine Kopie der definitiven Abmeldebestätigung der letzten Wohnsitzgemeinde in der Schweiz sowie die Wohnsitzbestätigung des neuen Domizils im Ausland zustellen. Falls du in einen Mitgliedsstaat der EU/EFTA umziehst und dort einer obligatorischen staatlichen Versicherung unterstehst, dürfen wir dir aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens den obligatorischen Anteil des Altersguthabens nicht bar auszahlen. Du bist dann verpflichtet, dieses Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank zu überweisen oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft abzuschliessen. Den überobligatorischen Teil der Austrittsleistung können wir dir bar auszahlen, sofern du dies wünschst. Falls du in ein Land ausserhalb der EU/EFTA auswanderst und kein Staatsvertrag eine solche Auszahlung verbietet, überweisen wir dir auf Wunsch die gesamte Austrittsleistung in bar.

Hinweis 2
Falls du die Schweiz definitiv verlässt und die Austrittsleistung bar beziehen möchtest, reiche die definitive Abmeldebestätigung der letzten Wohnsitzgemeinde in der Schweiz sowie die Wohnsitzbestätigung des neuen Domizils im Ausland ein.

Was passiert, wenn ich mich selbständig mache?

Du kannst deine Austrittsleistung bar beziehen, wenn du dich erstmals im Hauptberuf selbständig machst. Du musst uns dazu die Verfügung der AHV-Ausgleichskasse als selbständige Person im Haupterwerb zustellen. Falls wir weitere Dokumente benötigen, werden wir uns mit dir in Verbindung setzen. Der Barbezug ist allerdings nur zulässig, wenn du als Selbständigerwerbender nicht freiwillig in der beruflichen Vorsorge versichert bist.

Hinweis 3
Falls du eine selbständige Tätigkeit aufnimmst und eine Barauszahlung der Austrittsleistung wünschst, reiche zusätzlich zum Formular mit den Überweisungsangaben die definitive Verfügung der AHV-Ausgleichskasse als selbständige Person im Haupterwerb ein.

Was passiert, wenn mein Vorsorgekapital sehr klein ist?

Wir können dir dein Vorsorgekapital auch bar auszahlen, wenn deine Austrittsleistung kleiner als die Summe deiner gesamten jährlichen Arbeitnehmer-Beiträge ist.

Hinweis 4
Wie hoch die Summe deiner gesamten jährlichen Beiträge ist, siehst du auf deinem Vorsorgeausweis unter comPlan Online.

Checkliste Austritt

Die vier wichtigsten Hinweise bei deinem Austritt aus comPlan.

  • Informiere uns bei einem Austritt möglichst früh, auf welches Konto oder welche Police wir deine Austrittsleistung überweisen sollen, damit alle Fristen eingehalten werden können.

  • Falls du die Schweiz definitiv verlässt und eine Barauszahlung der Austrittsleistung wünschst, reiche die definitive Abmeldebestätigung der letzten Wohnsitzgemeinde in der Schweiz sowie die Wohnsitzbestätigung des neuen Domizils im Ausland ein. Falls du nicht Schweizer bist, reiche eine Kopie der annullierten Aufenthaltsbewilligung ein.

  • Falls du eine selbständige Tätigkeit aufnimmst und eine Barauszahlung der Austrittsleistung wünschst, reiche die definitive Verfügung der AHV-Ausgleichskasse als selbständige Person im Haupterwerb und einen Auszug aus dem Handelsregister ein.

  • Falls du prüfen möchtest, ob du deine Austrittsleistung auf Grund Geringfügigkeit bar auszahlen lassen kannst, findest du die Summe deiner gesamten jährlichen Beiträge auf dem Vorsorgeausweis auf comPlan Online.