Vorsorgeausweis per: Alle Berechnungen sind per dem im Titel ausgewiesenem Datum berechnet.
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Bei comPlan entspricht der versicherte Lohn (vL) dem AHV-Jahreslohn (Bruttolohn).
Bei comPlan entspricht der versicherte Lohn (vL) dem AHV-Jahreslohn (Bruttolohn).
Voraussichtliche Leistungen bei Pensionierung: Die ausgewiesenen voraussichtlichen Guthaben und Leistungen berechnen sich auf den aktuellen Werten (vers. Lohn, BVG-Mindestzins, Umwandlungssatz und vorhandenes Altersguthaben)
Voraussichtliche Leistungen bei Pensionierung: Die ausgewiesenen voraussichtlichen Guthaben und Leistungen berechnen sich auf den aktuellen Werten (vers. Lohn, BVG-Mindestzins, Umwandlungssatz und vorhandenes Altersguthaben)
AGH: Altersguthaben
UWS: Umwandlungssatz
AR/Jahr: Altersrente pro Jahr
ÜR/Monat: AHV Überbrückungsrente pro Monat
AKiR/Jahr: Alterskinderrente pro Jahr
AGH: Altersguthaben
UWS: Umwandlungssatz
AR/Jahr: Altersrente pro Jahr
ÜR/Monat: AHV Überbrückungsrente pro Monat
AKiR/Jahr: Alterskinderrente pro Jahr
AHV-Überbrückungsrente: Der Arbeitgeber stellt bei vorzeitiger Pensionierung bei einer 100%-igen Beschäftigung und einer Anstellungsdauer von mindestens 10 Jahren im Swisscom-Konzern einen einmaligen Betrag von CHF 80‘100 für die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente zur Verfügung. Der Betrag reduziert sich um 1/120 pro fehlenden Monat. Der entsprechende Betrag bei vorzeitiger Pensionierung ist in dieser Spalte ausgewiesen.
AHV-Überbrückungsrente: Der Arbeitgeber stellt bei vorzeitiger Pensionierung bei einer 100%-igen Beschäftigung und einer Anstellungsdauer von mindestens 10 Jahren im Swisscom-Konzern einen einmaligen Betrag von CHF 80‘100 für die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente zur Verfügung. Der Betrag reduziert sich um 1/120 pro fehlenden Monat. Der entsprechende Betrag bei vorzeitiger Pensionierung ist in dieser Spalte ausgewiesen.
Leistungen bei Invalidität: Die Invalidenrente wird entsprechend dem Grad der Invalidität festgesetzt. Die hier aufgeführte Rente entspricht einer 100% Invalidität.
Invaliden-Kinderrente: Diese wird dem Invalidenrentner zusätzlich für jedes Kind bis zum 18. Altersjahr ausgerichtet. Ist das Kind noch in Ausbildung oder zu mindestens 70% invalid, so besteht der Anspruch weiterhin bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Leistungen bei Invalidität: Die Invalidenrente wird entsprechend dem Grad der Invalidität festgesetzt. Die hier aufgeführte Rente entspricht einer 100% Invalidität.
Invaliden-Kinderrente: Diese wird dem Invalidenrentner zusätzlich für jedes Kind bis zum 18. Altersjahr ausgerichtet. Ist das Kind noch in Ausbildung oder zu mindestens 70% invalid, so besteht der Anspruch weiterhin bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Leistungen beim Todesfall:
Ehegattenrente/Lebenspartnerrente: Beim Tod eines Versicherten hat der überlebende Ehegatte/Lebenspartner Anspruch auf eine Ehegatten-/Lebenspartnerrente, wenn er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens 5 Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war oder ununterbrochen im gleichen Haushalt (mit gleichem amtlichen Wohnsitz) und gegenseitigem schriftlichen Unterstützungsvertrag zusammengelebt hat. Ein Anspruch auf die Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Partnerschaft durch einen gegenseitigen Unterstützungsvertrag belegt wird. Dieser muss comPlan vor dem Tod und vor der Pensionierung eingereicht werden.
Waisenrente: Diese wird bis zum 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Ist das Kind noch in Ausbildung oder zu mindestens 70% invalid, so besteht der Anspruch weiterhin bis zum vollendeten 25. Altersjahr
Leistungen beim Todesfall:
Ehegattenrente/Lebenspartnerrente: Beim Tod eines Versicherten hat der überlebende Ehegatte/Lebenspartner Anspruch auf eine Ehegatten-/Lebenspartnerrente, wenn er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens 5 Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war oder ununterbrochen im gleichen Haushalt (mit gleichem amtlichen Wohnsitz) und gegenseitigem schriftlichen Unterstützungsvertrag zusammengelebt hat. Ein Anspruch auf die Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Partnerschaft durch einen gegenseitigen Unterstützungsvertrag belegt wird. Dieser muss comPlan vor dem Tod und vor der Pensionierung eingereicht werden.
Waisenrente: Diese wird bis zum 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Ist das Kind noch in Ausbildung oder zu mindestens 70% invalid, so besteht der Anspruch weiterhin bis zum vollendeten 25. Altersjahr
Todesfallkapital: Anspruch auf ein Todesfallkapital haben die Hinterbliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender abschliessenden Rangordnung:
a. der Ehegatte mit Anspruch auf eine Ehegattenrente; bei deren Fehlen
b. der Lebenspartner mit Anspruch auf eine Lebenspartnerrente oder Personen, die vom
Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind (ohne geschiedene Ehegatten);
bei deren Fehlen
c. sämtliche Kinder des Verstorbenen, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die
Geschwister.
Der Anspruch auf ein Todesfallkapital und/oder auf ein zusätzliches Todesfallkapital fällt je nach Rangordnung unterschiedlich aus. Detaillierte Informationen sind im Reglement zu finden.
Todesfallkapital: Anspruch auf ein Todesfallkapital haben die Hinterbliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender abschliessenden Rangordnung:
a. der Ehegatte mit Anspruch auf eine Ehegattenrente; bei deren Fehlen
b. der Lebenspartner mit Anspruch auf eine Lebenspartnerrente oder Personen, die vom
Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind (ohne geschiedene Ehegatten);
bei deren Fehlen
c. sämtliche Kinder des Verstorbenen, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die
Geschwister.
Der Anspruch auf ein Todesfallkapital und/oder auf ein zusätzliches Todesfallkapital fällt je nach Rangordnung unterschiedlich aus. Detaillierte Informationen sind im Reglement zu finden.
Beiträge: Wähle beim Eintritt oder jeweils auf Anfang Jahr zwischen den Sparvarianten "Standard", "Plus" oder "Extra". Weitere Informationen dazu findest du im Vorsorgereglement.
Beiträge: Wähle beim Eintritt oder jeweils auf Anfang Jahr zwischen den Sparvarianten "Standard", "Plus" oder "Extra". Weitere Informationen dazu findest du im Vorsorgereglement.
Sparbeiträge: Bei den Sparbeiträgen "Standard" bezahlt der Arbeitgeber mindestens gleich hohe Sparbeiträge wie der Arbeitnehmer. Die Beitragshöhe ist nach Alterskategorien gestaffelt, Details dazu findest du im Vorsorgereglement.
Der Arbeitnehmer hat die Wahl mit den Kategorien "Plus" und "Extra" zusätzlich höhere Sparbeiträge einzuzahlen und so mehr Kapital anzusparen.
Risikobeiträge: Die Risikobeiträge werden vollumfänglich vom Arbeitgeber bezahlt und dienen zur Finanzierung der Leistungen bei Tod und Invalidität.
Auch der Umwandlungssatzverlustbeitrag wird ausschliesslich vom Arbeitgeber finanziert.
Sparbeiträge: Bei den Sparbeiträgen "Standard" bezahlt der Arbeitgeber mindestens gleich hohe Sparbeiträge wie der Arbeitnehmer. Die Beitragshöhe ist nach Alterskategorien gestaffelt, Details dazu findest du im Vorsorgereglement.
Der Arbeitnehmer hat die Wahl mit den Kategorien "Plus" und "Extra" zusätzlich höhere Sparbeiträge einzuzahlen und so mehr Kapital anzusparen.
Risikobeiträge: Die Risikobeiträge werden vollumfänglich vom Arbeitgeber bezahlt und dienen zur Finanzierung der Leistungen bei Tod und Invalidität.
Auch der Umwandlungssatzverlustbeitrag wird ausschliesslich vom Arbeitgeber finanziert.
Kontobewegungen: Die während dem Kalenderjahr durchgeführten Transaktionen werden in dieser Rubrik ausgewiesen, sodass die Details der Veränderung des Alterguthabens nachvollziehbar sind.
Kontobewegungen: Die während dem Kalenderjahr durchgeführten Transaktionen werden in dieser Rubrik ausgewiesen, sodass die Details der Veränderung des Alterguthabens nachvollziehbar sind.
Standard: Hier werden die Standard-Sparbeiträge sowie die Vermögensbewegungen geführt.
Zusatzsparen: Führung der Sparbeiträge der Sparvarianten Plus und Extra.
Konto VP: Führung der Einkäufe für die vorzeitige Pensionierung.
Standard: Hier werden die Standard-Sparbeiträge sowie die Vermögensbewegungen geführt.
Zusatzsparen: Führung der Sparbeiträge der Sparvarianten Plus und Extra.
Konto VP: Führung der Einkäufe für die vorzeitige Pensionierung.
Generelle Informationen: Hier findest du, neben den generellen Information zu deinem Altersguthaben, einen Überblick über die individuellen zusätzlichen Möglichkeiten oder von dir getätigten Bezüge.
Generelle Informationen: Hier findest du, neben den generellen Information zu deinem Altersguthaben, einen Überblick über die individuellen zusätzlichen Möglichkeiten oder von dir getätigten Bezüge.
BVG-Altersguthaben: Die Differenz zum reglementarischen Altersguthaben zeigt das Leistungsniveau von comPlan gegenüber den minimalen, gesetzlichen Bestimmungen auf.
BVG-Altersguthaben: Die Differenz zum reglementarischen Altersguthaben zeigt das Leistungsniveau von comPlan gegenüber den minimalen, gesetzlichen Bestimmungen auf.
Maximale Einkaufssumme für die ordentlichen Leistungen: Dieser Wert entspricht der Differenz zwischen dem maximal möglichen Altersguthaben abzüglich dem effektiv vorhandenen.
Maximale Einkaufssumme für die ordentlichen Leistungen: Dieser Wert entspricht der Differenz zwischen dem maximal möglichen Altersguthaben abzüglich dem effektiv vorhandenen.
Unterstützung- und Lebenspartnervertrag: Sofern bereits ein Vertrag eingereicht wurde, so sind die entsprechenden Informationen hier ersichtlich.
Unterstützung- und Lebenspartnervertrag: Sofern bereits ein Vertrag eingereicht wurde, so sind die entsprechenden Informationen hier ersichtlich.
Maximal möglicher Vorbezug für Wohneigentum: Für die Finanzierung von Wohneigentum steht bis zum 50. Altersjahr das aktuelle Altersguthaben (= Austrittsleistung) zur Verfügung. Ist das 50. Altersjahr überschritten, darf höchstens der grössere der nachfolgenden Beträge bezogen werden:
– Austrittsleistung im Alter 50 oder
– 50% der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezuges.
Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20 000.
Weitergehende Bestimmungen und Informationen zur Wohneigentumsförderung können der separaten Broschüre entnommen werden.
Saldo vollzogener Vorbezug für Wohneigentum: Nachdem ein Vorbezug vorgenommen wurde, besteht die Möglichkeit für einen weiteren Vorbezug erst wieder nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren. Zudem kann ein Vorbezug nur bis 3 Jahre vor dem Referenzalter geltend gemacht werden. Diese Frist ist auch bei vorzeitigen Pensionierungen einzuhalten.
Maximal möglicher Vorbezug für Wohneigentum: Für die Finanzierung von Wohneigentum steht bis zum 50. Altersjahr das aktuelle Altersguthaben (= Austrittsleistung) zur Verfügung. Ist das 50. Altersjahr überschritten, darf höchstens der grössere der nachfolgenden Beträge bezogen werden:
– Austrittsleistung im Alter 50 oder
– 50% der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezuges.
Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20 000.
Weitergehende Bestimmungen und Informationen zur Wohneigentumsförderung können der separaten Broschüre entnommen werden.
Saldo vollzogener Vorbezug für Wohneigentum: Nachdem ein Vorbezug vorgenommen wurde, besteht die Möglichkeit für einen weiteren Vorbezug erst wieder nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren. Zudem kann ein Vorbezug nur bis 3 Jahre vor dem Referenzalter geltend gemacht werden. Diese Frist ist auch bei vorzeitigen Pensionierungen einzuhalten.